Satzung
Vier Hufe – Verein zur Förderung therapeutischen Reitens Vaterstetten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Vier Hufe – Verein zur Förderung therapeutischen Reitens Vaterstetten“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vaterstetten.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte, der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens
und des Tierschutzes, insbesondere des tierschutzorientierten Reitsports. Zweck des Vereins ist
auch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder anderer im Rahmen des § 53 begünstigter
Personen (mildtätige Zwecke gem. § 53 AO).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Durchführung von reittherapeutischen Maßnahmen; insbesondere der Hippotherapie, des
heilpädagogischen Reitens, der psychotherapeutischen Reittherapie, sowie der tiergestützten
Intervention. Zielgruppen der reittherapeutischen Maßnahmen sind dabei vor allem hilfsbedürftige,
kranke, behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
2. die Beschaffung von Ausrüstung und Hilfsmittel, die für die reittherapeutischen Maßnahmen erforderlich
sind;
3. die Aus- und Fortbildung von Therapeuten und Reithelfern auf dem Gebiet der Reittherapie;
4. die Anschaffung und Unterhaltung von Therapiepferden;
5. die Aus- und Fortbildung von Therapiepferden;
6. die Vermittlung eines tierschutzorientierten Umgangs mit Pferden durch Tierhalter und Reiter;
7. die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung;
8. die Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit;
9. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend, im
Rahmen der Jugendpflege durch Reiten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den in Textform zu stellenden Antrag
entscheidet der Vorstand in freiem Ermessen.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Ablehnung ist nicht zu begründen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds;
2. durch freiwilligen Austritt;
3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
4. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem
Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens
eine/r der beiden Vorsitzenden vertreten.
(3) Einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins eine pauschale Vergütung ihrer
Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Im Übrigen haben die
Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto, Kopier- und Druckkosten. Die Vorstandsmitglieder
haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nur gegen
Abrechnung und Nachweis.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur gültigen Neuwahl des
Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von einem/einer der
beiden Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder, darunter eine/r der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenzsitzung als auch als hybride oder rein virtuelle Sitzung
stattfinden. Über die Sitzungsform (präsenz, hybrid, virtuell) entscheiden die beiden Vorsitzenden
und teilen die Sitzungsform den Mitgliedern des Vorstands bei der Einladung (unter Mitteilung der
Zugangsdaten bei hybriden oder virtuellen Sitzungen) mit.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Festlegung der Anzahl der stellvertretenden
Vorsitzenden;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4) Mitgliederversammlungen können sowohl als Präsenzversammlung als auch als hybride oder rein virtuelle
Versammlung stattfinden. Über die Versammlungsform (präsenz, hybrid, virtuell) entscheidet
der Vorstand und teilt die Sitzungsform den Mitgliedern bei der Einladung (unter Mitteilung der Zugangsdaten
bei hybriden oder virtuellen Versammlungen) mit.
(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in
Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung
nach § 12 Satz 2 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen
und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.In der
Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt
werden.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden.
(2) Der/die Protokollführer/in wird von der Versammlungsleitung bestimmt; zum Protokollführer kann
auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über
die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt
die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszecks ist jedoch eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln
erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/-innen statt, welche
die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung
und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des/der Protokollführer/
in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14
entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Horizont e.V. mit Sitz in München, eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichts München VR 15829, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.08.2023 errichtet.